Vorlesungszeiten: montags und dienstags 9 Uhr c.t. bis 10 Uhr, mittwochs 9 Uhr c.t. bis 11 Uhr.
Die Prüfungen finden über den TUWEL-Kurs der Übung statt. Wenn Sie nicht an der Übung teilnehmen, erhalten Sie für die Prüfung Zugang zum TUWEL-Kurs.
Bitte beachten Sie auch die (ausführlichen) Hinweise im Dokument Syllabus.pdf in den Unterlagen.
Technische Ausrüstung
Für die Teilnahme an Prüfungen und Tests sind zwei Endgeräte mit Kameras erforderlich, beispielsweise ein Laptop und ein Smartphone.
Studierende, die für die Teilnahme an der Prüfung z.B. nicht über die erforderlichen technischen oder räumlichen Voraussetzungen verfügen, können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen die Prüfung persönlich in Räumlichkeiten und mit der Infrastruktur der TU Wien unter persönlicher Aufsicht absolvieren. Die Studierenden haben diesen Bedarf im Rahmen der Prüfungsanmeldung den Prüfenden mitzuteilen.
Prüfungsaufzeichnung
Eine Prüfungsaufzeichnung kann von den Lehrenden dann durchgeführt werden, wenn sie als Maßnahme im Rahmen der Prüfungsaufsicht erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ermittlung der Prüfungsleistung zu gewährleisten. Die Prüfungen und Übungstests werden u.U. aufgezeichnet, was hiermit spätestens mit Beginn der jeweiligen Anmeldefristen (siehe unten) bekanntgegeben wurde. Die entsprechende Datenschutzinformationen sind zu beachten.
Eine ausdrückliche Zustimmung der Studierenden zur Aufzeichnung ist nicht erforderlich, weil öffentliches Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) an ordnungsgemäßer Leistungsbeurteilung und somit an der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungen und Tests besteht.
Unerlaubte Hilfsmittel
Werden während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet und erlangt der Prüfende davon Kenntnis, wird der betroffene Studierende zunächst ermahnt und die Ermahnung wird im Prüfungsprotokoll dokumentiert.
Bei nochmaliger Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels wird mangels Möglichkeit der Feststellung der tatsächlichen Eigenleistung, der Unmöglichkeit der Abnahme des unerlaubten Hilfsmittels und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Leistungsbewertung die Prüfung abgebrochen und negativ beurteilt.
Zur Qualitätssicherung, Verhinderung der Nutzung von unerlaubten Hilfsmitteln und zur Sicherstellung der Eigenständigkeit der Leistung der Studierenden werden bei schriftlichen Prüfungen und Tests innerhalb von längstens vier Wochen ab Ablegung der Prüfung (§ 74 Abs. 4 UG) u.U. auch folgende Maßnahmen durchgeführt:
- Einsatz von Programmen zur Identifkation von Plagiaten oder Textähnlichkeiten,
- mündliche Nachfragen zur Prüfung zur Plausibilisierung von Antworten.