Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage, aufgrund solider Kenntnisse der Grundbegriffe des Wirtschaftsrechts eine Orientierung in den im Wirtschaftsleben relevanten Vorschriften (Vertragsrecht, Gesellschaften, gewerblicher Rechtsschutz, das Unternehmen bei Gericht, usw) zu finden, einfache Rechtsfragen des unternehmerischen Alltags zu lösen und zu erkennen, bei welchen relevanten Umständen spezifischer fachlicher Rat einzuholen ist.
Schriftliche Prüfung (multiple choice), Dauer: 90 Minuten!
Der Vortragende stellt Powerpointfolien mit Stichwörtern zur Verfügung, siehe https://www.profbrugger.at/wirtschaftsrecht.php
Außerdem gibt es ein Skript (Kurzlehrbuch) zur VO, nämlich: Brugger, Einführung in das Wirtschaftsrecht (Kurzlehrbuch); 172 Seiten; ISBN: 9783752866797 ; Preis EUR 15,40; Lieferzeit ca 10-12 Tage ab Bestellung. Achtung: Wegen zwischenzeitiger wichtiger Gesetzesänderungen sind die Vorauflagen überholt; bitte unbedingt die 4. Auflage (Neuauflage 2018) mit der hier angegebenen ISBN bestellen.
Schriftliche Prüfung (multiple choice), Dauer: nur 90 Minuten!
Leistungsnachweis
Für die Teilnahme an einem Prüfungstermin ist die fristgerechte Anmeldung (für den jeweiligen Prüfungstermin) in TISS erforderlich. Studierende, welche die Anmeldefrist nicht einhalten, können nicht zur Prüfung antreten! Anfragen diesbezüglich werden nicht beantwortet!
Abmeldung von Prüfungen (Auszug aus den Studienrechtlichen Bestimmungen)
§18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
§18a. (2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. [¿]
§18a. (3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.