Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage, die Zielsetzungen, die Funktionsweise und die Regelungssystematik des Boden- und Raumordnungsrechts zu beschreiben. Sie verstehen, in welches rechtliche Umfeld (insb. Unions- und Verfassungsrecht) das Raumordnungsrecht eingebettet ist und welche Konsequenzen dies im Hinblick auf die Verteilung der Kompetenzen und die Ausgestaltung der Instrumente hat. Sie wissen wie überörtliche Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungs- und Bebauungspläne entwickelt werden und was deren notwendiger Inhalt ist. Sie kennen auch besondere Instrumente der Raumplanung, wie die Vertragsraumordnung und deren spezielle Herausforderungen.
Rechtsquellen; Ziele des Raumordnungsrecht; Finale vs konditionale Normen; Unions- und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des Raumordnungs- und Bodenrechts; Kompetenzen und zuständige Behörden; Instrumente der Raumordnung: Überörtliche Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne; Vertragsraumordnung; Verfahren und Rechtsschutz im Raumordnungsrecht; Schnittstelle Raumordnungs- und Baurecht; Sonderthemen des Raumordnungsrechts: Einkaufszentren und Klimaschutz
Schriftliche Prüfung
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Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben
seit 01.12.2023, 11.00 Uhr: Selbsteinschreibung zum TUWEL-Kurs aktiv!
Bitte schreiben Sie sich in den TUWEL-Kurs ein, damit Sie auf die LVA-Unterlagen zugreifen können (dafür benötigen Sie KEINE nachträgliche LVA-Anmeldung im TISS).