Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage die wesentlichen Zusammenhänge bei der Siedlungsentwicklung und den entsprechenden raumbezogenen Steuerungsmöglichkeiten zu beschreiben; die Instrumentarium der überörtlichen und örtlichen Raumplanung zu definieren und die wesentlichen Planungs- und Entscheidungsträger in der Siedlungsentwicklung zu identifizieren sowie Anforderungen an partizipative Planungsprozesse zu erklären; sich in aktuelle planungsbezogene Fachdiskussionen(z.B. Zersiedelungsabwehr, Baulandmobilisierung, Klimawandel, Naturgefahrenmanagement, Einkaufzentren) einzubringen.
Einführung in die Raumplanung (Daseinsgrundfunktionen als Gegenstand der Raumplanung); Aufgaben der Raumplanung (Grundzüge der historischen Entwicklung); Räumliche Gegebenheiten und Entwicklungstrends (Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung, Wirtschaftsentwicklung, Verkehr und Transport, Landschaft und natürliche Ressourcen). Herausforderungen an die Raumplanung heute (Regionale und nationale Wettbewerbsfähigkeit, Gesellschaftliche Vielfalt und Solidaritäten, Klimawandel, Anpassung und Ressourceneffizienz, kooperative Handlungsstrukturen); Planungssystematik ins Österreich (Planungsebenen, Kompetenzen und Instrumente)
Ausführung von den geltenden Rechtsgrundlagen, insb. verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen, einfachgesetzliche Regelungen und spezifische Verordnungen, Aufzeigen von praxisnahen Fallbeispielen
Schriftliche Prüfung
Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
Abmeldung von Prüfungen
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.