Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage...
Gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des Raumordnungs- und Bodenrechts; Entwicklung des Planungs- und Bodenrechts; Rechtsquellen, Begriffe und Ziele sowie Regelungssystematik; Verhältnis zwischen nominellem und funktionellen Planungsrecht sowie die praktische Relevanz der "Querschnittsmaterie" Raumordnung; grundsätzliches Instrumentarium der räumlichen Planung und Bodennutzung; Ziele, Verfahren, Inhalte und Rechtswirkung des Flächenwidmungsplanes: Voraussetzungen für Planänderungen, Entschädigungsbestimmungen und Eigentumsbeschränkungen; baulandmobilisierende Maßnahmen.
Den Studierenden werden Handouts via TISS download zur Verfügung gestellt.
COVID 19-Informationen: Aufgrund der für Vorlesungen geschlossenen Hörsäle an der TU Wien werde ich meine Vorlesung in diesem Sommersemester nun ausschließlich via „Distance Learing“ abhalten. Ich bedauere sehr, dass ich nicht im Hörsaal mit den Studierenden kommunizieren kann, möchte aber den Studierenden dennoch die Möglichkeit bieten, sich den VO-Stoff anzueignen.
Für die einzelnen VO-Einheiten werden drei Unterlagen im TUWEL zur Verfügung gestellt:
Ich hoffe diese neue Situation hilft den Studierenden und für alle Schwierigkeiten und Frustrationen möchte ich mich entschuldigen, wobei die Situation und Vorgangsweise auch für mich neu ist.
Für allfällige Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Schriftliche Prüfung
Wir möchten Sie hiermit auf eine sehr wichtige Änderung in den Studienrechtlichen Bestimmung der TU aufmerksam machen die seit dem 05.02.2014 gelten:
§ 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben